Ein Blogpost zum Thema: Brandschutz von Netzwerkpartner:
K. Zech Sachverständigenbüro
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Mit der Novellierung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) im Jahr 2007, 2009 und 2012 haben sich die Genehmigungsbehörden von der Prüfung von Bauanträgen weitgehend zurückgezogen. Zuvor erhielt ein Bauherr einen genehmigten Plan mit entsprechenden „Roteintragungen“ von der Stadt oder vom Landratsamt zurück und konnte sich darauf verlassen, dass er sich gesetzeskonform verhält, wenn alle „Roteintragungen“ berücksichtigt werden.
Dies hat sich grundlegend geändert, die Verantwortung für die Einhaltung aller Vorschriften liegt nun beim Bauherr bzw. Entwurfsverfasser (Bauvorlageberechtigter).
Nachfolgend ein Auszug von den wichtigsten Änderungen zum Brandschutz:
Art. 49 BayBO (Grundpflichten):
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Art. 50 Abs.1 Satz2 BayBO (Bauherr)
Dem Bauherrn obliegen außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise.