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Barrierefreies Bauen

  • Von Gina Doormann
  • Veröffentlicht 25. November 2015
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Architekten entwerfen nicht einfach Häuser – mit den von ihnen geplanten Bauten gestalten sie unsere Umwelt und leisten so einen Beitrag zur Gesellschaft. Die Stadt wird mehr und mehr als eine Erweiterung der eigenen Wohnung wahrgenommen. Dieses Empfinden unterstreicht die Bedeutung der sinnvollen und angenehmen Gestaltung des städtischen Raums. Architekten, die bei der Planung umsichtig vorgehen, und Grundlagen beachten, die barrierefreies Bauen vorgibt, beachten hierbei die Bedürfnisse aller „Bewohner“. So erleichtern angepasste horizontale sowie vertikale Erschließungskonzepte mobilitätseingeschränkten Personen die Teilhabe am öffentlichen Raum erheblich.

Neben dem Anpassen des öffentlichen Raums ist Barrierefreiheit natürlich auch im privaten Wohnbereich ein großes Thema. Nicht nur der demografische Wandel mit seiner alternden Gesellschaft gibt Anlass zum Umdenken: Bereits 2013 lebten laut Statistischem Bundesamt rund 7,5 Millionen schwerbehinderte Menschen in Deutschland. Etwa ein Drittel der Schwerbehinderten gehörten zur Altersgruppe der über 75-Jährigen.

Barrierefreies Bauen erleichtert die Teilhabe an der Gesellschaft

Was auch immer der Grund für die Einschränkungen sein mag – Jeder hat das Recht, so selbstbestimmt wie möglich zu wohnen und an der Gesellschaft teilzuhaben. Das sieht auch der Gesetzgeber so und hat die Grundlagen für Barrierefreies Bauen detailliert geregelt. Sozialrecht, Baurecht und nicht zuletzt das Grundgesetz legen die Anforderungen des barrierefreien Bauens fest.

[Bild: Pärchen Hand in Hand Rollstuhlfahrerin und Fußgänger, fotolia.de #82014130 | BU: Teilhabe an der Gesellschaft]

Die Grundlagen für das barrierefreie Bauen basieren auf Artikel 3, Abs. 3, Satz 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:

Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Eine Definition von Barrierefreiheit liefert das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen in Artikel 4:

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

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