Brandschutz, was Architekten beachten sollten

  • Von op
  • Veröffentlicht 7. Mai 2015
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Brandschutz

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Ein Blogpost zum Thema: Brandschutz von Netzwerkpartner:

K. Zech Sachverständigenbüro

Bamberger Straße 26

96135 Stegaurach

Telefon: 0951 29129

Mit der Novellierung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) im Jahr 2007, 2009 und 2012 haben sich die Genehmigungsbehörden von der Prüfung von Bauanträgen weitgehend zurückgezogen. Zuvor erhielt ein Bauherr einen genehmigten Plan mit entsprechenden „Roteintragungen“ von der Stadt oder vom Landratsamt zurück und konnte sich darauf verlassen, dass er sich gesetzeskonform verhält, wenn alle „Roteintragungen“ berücksichtigt werden.

Dies hat sich grundlegend geändert, die Verantwortung für die Einhaltung aller Vorschriften liegt nun beim Bauherr bzw. Entwurfsverfasser (Bauvorlageberechtigter).
Nachfolgend ein Auszug von den wichtigsten Änderungen zum Brandschutz:
Art. 49 BayBO (Grundpflichten):
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Art. 50 Abs.1 Satz2 BayBO (Bauherr)
Dem Bauherrn obliegen außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise.


Art. 55 Abs. 2 BayBO (Grundsatz)
Die Genehmigungsfreiheit nach Art.56 bis 58, 72 und 73 Abs. 1 Satz 3 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach Art. 59, 60, 62 Abs.4 und Art. 73 Abs. 2 entbinden nicht von der Verpflichtung zu Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich- rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden.
Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BayBO (Bautechnische Nachweise)
Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brandschutz, den Schall-und Erschütterungsschutz ist nachzuweisen (bautechnische Nachweise).
Art. 62 Abs. 4 Satz 1 BayBO (Bautechnische Nachweise zum Brandschutz)
Außer in den Fällen des. Abs. 3 werden bautechnische Nachweise nicht geprüft.
Art. 64 Abs. 2 BayBO (Bauantrag, Bauvorlagen)
Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen.
Art. 68 Abs. 6 Satz 3 BayBO (Baugenehmigung und Baubeginn)
Baugenehmigung, Bauvorlagen, bautechnische Nachweise, soweit es sich nicht um Bauvorlagen handelt, sowie Bescheinigungen von Prüfsachverständigen müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.
Weiterhin hat das Staatsministerium des Inneren verschiedene Rundschreiben herausgegeben, in denen auf die Thematik nach der Novellierung näher eingegangen wird.
In den Vollzugshinweisen heißt es:
Die Änderung (der BayBO) verzichtet möglichst weitgehend auf bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren und nimmt die bauaufsichtlichen Prüfungen in den verbleibenden Genehmigungsverfahren zurück.
Der Bauherr trägt die Verantwortung, dass sein Vorhaben die n i c h t geprüften baurechtlichen Vorschriften einhält.
Im Rundschreiben zum Prüfungsumfang heißt es:
Eine Prüfung der Vereinbarkeit mit den Vorschriften des Bauordnungsrechts erfolgt dagegen nicht. Für deren Einhaltung ist der Bauherr verantwortlich.
In diesem Rundschreiben steht folgender Schlusssatz:
Bitte beachten Sie: Selbst wenn das Gesetz für die Prüfung des Bauantrags lediglich einen Ausschnitt von baurechtlichen Vorschriften vorsieht, ist der Bauherr im Übrigen dennoch für die Einhaltung a l l e r (!) öffentlich-rechtlichen Anforderungen verantwortlich.
Es kann also festgehalten werden, dass Bauanträge von den Genehmigungsbehörden nicht mehr in dem Umfang geprüft werden, wie man es jahrelang gewohnt war. Gleichzeitig wurde aber vom Gesetzgeber die Verantwortung auf den Bauherrn abgewälzt, der jetzt in den meisten Fällen dafür verantwortlich gemacht wird, dass sein Bauvorhaben den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
So lange nichts passiert, gilt der Grundsatz „Wo kein Kläger, da kein Richter“. Spätestens nach einem Schadeneintritt mit Personenschaden wird aber der Staatsanwalt tätig und die Suche nach dem Schuldigen gestaltet sich relativ einfach, wenn nachgewiesen wird, dass baurechtliche Vorschriften nicht eingehalten wurden.
Als Anlage habe ich noch die Bauvorlagenverordnung angehängt. In §11 (Brandschutznachweis) ist geregelt, welche Anforderungen gelten und welche Nachweise zu führen sind.
Wenn man bedenkt, dass für alle Bauvorhaben (also auch Kleinbauten, Ein- und Zweifamilienhäuser etc.) ein Brandschutznachweis zu erstellen ist, kann man ermessen, auf welchem „Pulverfass“ viele Bauherren sitzen.
Wer jedoch im einzelnen nach Schadeneintritt evtl. zur Verantwortung gezogen wird, bleibt abzuwarten.

Es gibt zum Thema Brandschutz auch einen Bundesverband .

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